Wenn pflegende Angehörige verhindert sind (z.B. durch Urlaub, Krankheit, Termine…) haben sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Bei Inanspruchnahme einer professionellen Pflege stehen hierfür im Jahr bis zu 1.685,00 Euro (maximal 6 Wochen) zur Verfügung.
Zusätzlich können max. 843 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, sofern dieses noch nicht verbraucht wurde.
Um Verhinderungspflege erstmals beantragen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit bereits seit 6 Monaten vorliegen.
Informationen über die Höhe des zur Verfügung stehenden Budgets der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Auch vollstationäre Verhinderungspflege ist möglich. Viele Heime bieten dies an.
Hinweis
Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.
Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.
(Quelle: www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/pflegeleistungen-2025-alle-aenderungen-im-ueberblick-101423)