MediServ Hauskrankenpflege

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn pflegende Angehörige verhindert sind (z.B. durch Urlaub, Krankheit, Termine…) haben sie einen Anspruch auf  Verhinderungspflege.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal acht Wochen (56 Kalendertage) pro Jahr.

Auch vollstationäre Verhinderungspflege ist möglich. Viele Heime bieten dies an.

Der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege fällt geringer aus, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen

Fristen zur Antragsstellung
Die Anträge auf Verhinderungspflege müssen zeitnah eingereicht werden. Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege ist ab 2026 nur noch für das aktuelle und für das vorige Kalenderjahr möglich.