MediServ Hauskrankenpflege

Häufig gestellte Fragen

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Der Pflege- oder Unterstützungsbedürftige selbst oder dessen Angehörige (Kinder, Enkelkinder…) können bei der zuständigen Pflegekasse über die Krankenkasse einen
Pflegegrad beantragen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.

 

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Einen Pflegegrad können Sie bei der zuständigen Pflegekasse über die Krankenkasse beantragen. 

Die Pflegekassen sind den zuständigen Krankenkassen angeschlossen. 

Am besten Sie rufen bei der zuständigen Krankenkasse direkt an.

Sie können aber auch einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der Kasse einreichen.

Möchten Sie den Antrag weder telefonisch noch schriftlich stellen, so können Sie alleine bzw. zusammen mit Ihrem Angehörigen zu uns kommen, sich beraten lassen und
gemeinsam mit uns einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Nach Antragseingang erhalten Sie ein Formular, welches von Ihnen oder einem Bevollmächtigten ausgefüllt werden muss. 

Das ausgefüllte Formular muss vom Antragsteller, also dem Pflege- oder Unterstützungsbedürftigen oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

 

Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

Sind alle Antragsformulare ausgefüllt bei der Pflegekasse eingegangen wird mit Ihnen ein Begutachtungstermin vereinbart.

Bei diesem Hausbesuch (kann auch im Alten- oder Pflegeheim sein) prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK (bei gesetzlich Versicherten)
oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die vorhandenen Ressourcen des Betroffenen im Alltag und seinen Betreuungsbedarf. 

Um den Grad der Selbständigkeit unter Beachtung der Ressourcen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen einschätzen zu können,
werden folgende Lebensbereiche betrachtet und gewichtet:

Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte.

Die Gesamtbewertung dieser Punkte findet dann prozentual bei der Einstufung in die
5 Pflegegrade  Berücksichtigung.

Es ist sinnvoll, wenn Angehörige bei diesem Besuch dabei sein können. 
Halten Sie zum Termin einige Unterlagen bereit. 
Hierzu zählen:
Arztbriefe, Diagnosen, ggf. ein  Pflegetagebuch, eine Übersicht über Medikamenteneinnahmen und Therapien, benötigte technische Hilfsmittel (z.B. Rollator)
und ggf. eine Aufstellung wann am Tag welche Hilfe nötig ist (beim Aufstehen, Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken, Begleitung zu Arztterminen, psychologische Unterstützung…).

Für den Begutachtungsbesuch sollten Sie etwa 30 – 90 Minuten einplanen.

Gerne begleiten wir Sie zum Begutachtungsbesuch.

 

Wie lange dauert die Beantragung des Pflegegrades?

Von Antragstellung bis zum Erhalt des Bescheides kann es mehrere Wochen dauern.

Es gibt aber eine Entscheidungsfrist.

Die Pflegekasse muss Ihnen innerhalb von fünf Wochen – von Posteingang bei der Pflegekasse – schriftlich mitteilen, ob ein Pflegegrad anerkennt wird oder nicht.

Wird diese Frist nicht eingehalten haben Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung von 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung.

 

Werden Leistungen auch rückwirkend gezahlt?

Wurde der Pflegegrad genehmigt, erhalten Antragsteller die Leistungszahlungen auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Was kann ich tun, wenn ein Pflegegrad abgelehnt wurde?

Wurde dem Antragsteller fälschlicherweise kein Pflegegrad  bzw. ein zu geringer Pflegegrad anerkannt,
so können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen.

 

Wer übernimmt die Kosten für die Behandlungspflege?

Die Kosten für die von der Krankenkasse genehmigte Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse des pflegebedürftigen Patienten.

Eine Zuzahlung von 10% der Kosten/Tag  wird maximal für 28 Tage/Jahr berechnet.

Außerdem kommen Verordnungskosten von 10 EUR /Verordnung hinzu.

 

Wer übernimmt die Kosten für die Leistungen der Pflegeversicherung?

Für die Leistungen der Pflegeversicherung stellen die Pflegekassen entsprechend der einzelnen Pflegegrade festgelegte Geldbeträge zur Verfügung.

Diese können entweder als Sach- oder als Geldleistung oder einer Kombination aus beiden benutzt werden.

Je Pflegegrad erhalten Versicherte für den häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege folgenden Pflegesachleistungen pro Monat:

Pflegegrad 1: 0 Euro

Pflegegrad 2: 724 Euro

Pflegegrad 3: 1.363 Euro

Pflegegrad 4: 1.693 Euro

Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Als Angehöriger, Klient oder Pflegebedürftiger können Sie innerhalb dieses Budgets Leistungen bei Ihrem Pflegedienst einkaufen (siehe Pflegekostenrechner).

Es kann vorkommen, dass die Beträge der Pflegeversicherung nicht ausreichen, weil Sie mehr Pflege wünschen oder benötigen. In diesem Fall  können Sie weitere Leistungen privat dazu kaufen. 

Wenn die eigenen finanziellen Mittel dann nicht ausreichen, kann man eine Kostenübernahme bei dem zuständigen Sozialamt beantragen.

Für die Prüfung einer solchen Leistungsberechtigung müssen die  Vermögensverhältnisse offen gelegt werden.

Gerne helfen wir Ihnen bei den Beantragungen und der Leistungsauswahl.

Möchten Sie keinen Pflegedienst beauftragen sondern die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte organisieren, können Sie das Pflegegeld dafür direkt bei der Pflegekasse beantragen.

Folgende Geldleistung können dann pro Monat abgerufen werden:

Pflegegrad 1: 0 Euro

Pflegegrad 2: 316 Euro

Pflegegrad 3: 545 Euro

Pflegegrad 4: 728 Euro

Pflegegrad 5: 901 Euro

 

Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Der Zuschuss für die Kurzzeitpflege kann mit den Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Die Verhinderungspflege wird mit bis zu 1.612,00 € jährlich erstattet. Daher stehen Ihnen für die Kurzzeitpflege in Kombination mit der Verhinderungspflege ab 2022 maximal 3.386,00 € pro Jahr zur Verfügung. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.